Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der “Österreichischer Agrarverlag Druck und Verlags Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG” — im Folgenden betitelt als “ÖAV” oder “AV-Medien”.

Teil I) geltend für den Geschäftsbereich Abonnements Print & Digital
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§ 1 Geltungsbereich

  • (1) Die nach­ste­hen­den „All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Abon­ne­ments Print & Digi­tal“ (AGB-Abo) gel­ten in der am Tag der Bestel­lung gül­ti­gen Fas­sung für sämt­li­che aktu­el­le und künf­ti­ge Abon­ne­ment­ver­trä­ge zwi­schen dem ÖAV als Her­aus­ge­ber und Medi­en­in­ha­ber von Zeit­schrif­ten und E‑Paper (in kör­per­li­cher oder elek­tro­ni­scher Form) und den Kun­den. Mit der Abga­be einer Bestel­lung erklärt sich der Kun­de mit die­sen AGB-Abo ein­ver­stan­den und an sie gebunden.
  • (2) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB auf­grund zwin­gen­der gesetz­li­cher Vor­schrif­ten (ins­be­son­de­re den Bestim­mun­gen des KSchG) ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein, so blei­ben die übri­gen Bestim­mun­gen die­ser AGB unver­än­dert in Kraft.
  • (3) Sämt­li­che Neben­ab­re­den, Ände­run­gen und Ergän­zun­gen von Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen mit dem ÖAV bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form, wie auch das Abge­hen davon.

§ 2 Vertragsschluss

  • (1) Alle Ange­bo­te (in Pro­spek­ten, Kata­lo­gen, Preis­lis­ten, Web­sites, Online-Shops usw.) sind frei­blei­bend und als Ein­la­dung an den Kun­den zu ver­ste­hen, selbst ein Ange­bot zu legen. Der Kun­de erhält nach Absen­den der Bestel­lung eine elek­tro­ni­sche Emp­fangs­be­stä­ti­gung, die jedoch kei­ne Annah­me des Ange­bots dar­stellt, son­dern ledig­lich eine Infor­ma­ti­on dar­über ist, dass die Bestel­lung beim ÖAV ein­ge­gan­gen ist.
  • (2) Die Annah­me des Ange­bots erfolgt durch den ÖAV ent­we­der durch Absen­dung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung (bzw. der Zugangs­da­ten zur App) mit­tels Post, Tele­fax oder E‑Mail inner­halb von 14 Tagen ab Ein­gang der Bestel­lung oder unmit­tel­bar durch Absen­dung des bestell­ten Abon­ne­ments (bzw. der Zugangs­da­ten zur App), eben­falls längs­tens bin­nen 14 Tagen ab Ein­gang der Bestellung.
  • (3) Der ÖAV behält sich vor, einen Abon­ne­ment-Antrag (Bestel­lung) eines poten­zi­el­len Kun­den, ohne Anga­be von Grün­den, abzulehnen.
  • (4) Tech­ni­sche, sowie sons­ti­ge Ände­run­gen blei­ben im Rah­men des Zumut­ba­ren vor­be­hal­ten. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimm­te Anord­nung oder Aus­wahl der Inhalte.

§ 3 Vertragssprache

Der Ver­trags­in­halt, alle sons­ti­gen Infor­ma­tio­nen, Kun­den­dienst und Beschwer­de­er­le­di­gung wer­den durch­gän­gig in deut­scher Spra­che abgewickelt.

§ 4 Lie­fe­rung, Bezugsdauer

  • (1) Grund­sätz­lich erfolgt der Bezug des Abos für die beim jewei­li­gen Ange­bot ange­ge­be­ne Min­dest­be­zugs­dau­er und danach bis zur Kün­di­gung. Die Min­dest­be­zugs­dau­er beginnt bei Digi­tal-Abos mit Bestel­lung, bei Print-Abos mit erst­ma­li­ger Zustel­lung. Befris­te­te Abo-Aktio­nen (Test­a­bos) enden nach der ange­ge­be­nen Ver­trags­zeit auto­ma­tisch, sofern nicht etwas Ande­res im Zuge des Ange­bots ange­ge­ben wurde.
  • (2) Die erst­ma­li­ge Lie­fe­rung (von Print-Abos) erfolgt nach Zah­lungs­ein­gang zu dem in der jewei­li­gen Bestel­lung genann­ten Ter­min, sofern die­se recht­zei­tig (10 Tage vor­her) beim ÖAV ein­langt. Bei Bestel­lun­gen ohne Ter­min­an­ga­be oder nicht recht­zei­ti­ger Bestel­lung gilt schnellst­mög­li­che Lie­fer­auf­nah­me. Die Zustel­lung erfolgt an die zuletzt bekannt gege­be­ne Adres­se. Bei E‑Pa­per/­Di­gi­tal-Abos erfolgt die Zusen­dung von Zugangs­da­ten bzw. Frei­schal­tung nach Bestel­lung. Die Über­mitt­lung der Zugangs­da­ten erfolgt an die zuletzt bekannt gege­be­ne E‑Mail-Adres­se. Bei Nicht­be­zah­lung des ver­ein­bar­ten Abo-Ent­gelts bin­nen 14 Tagen, bei Kre­dit­kar­ten­zah­lung bin­nen 6 Wochen, wird der Abo-Zugang deak­ti­viert bzw. die Lie­fe­rung bis zur erfolg­rei­chen Zah­lung unter­bro­chen. Der Abon­nent hat dem ÖAV eine Ände­rung sei­ner Lie­fer­adres­se (E‑Mail oder pos­ta­lisch) im eige­nen Inter­es­se unver­züg­lich mitzuteilen.
  • (3) Die Bereit­stel­lung der ent­we­der durch In-App-Käu­fe oder via Online-Shop des ÖAV erwor­be­nen Online-Aus­ga­ben von Zeit­schrif­ten erfolgt grund­sätz­lich unbe­grenzt, auf die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gemäß § 9 wird hingewiesen.
  • (4) Die Zustel­lung von Print-Maga­zi­nen erfolgt frei Haus. Zustell­män­gel sind unver­züg­lich anzuzeigen.
  • (5) Für nicht erfolg­te Lie­fe­run­gen bzw. bei nicht erfolg­ter oder ver­spä­te­ter Lie­fe­run­gen sowie Sach­schä­den im Zuge der Aus­lie­fe­rung haf­tet der ÖAV nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Die Haf­tung ist auf Öster­reich beschränkt. Im Aus­land zuzu­stel­len­de Exem­pla­re rei­sen auf Risi­ko des Abonnenten.
  • (6) Im Fall höhe­rer Gewalt (Natur­ka­ta­stro­phen, Streik oder Aus­sper­rung etc.) besteht kein Belie­fe­rungs- oder Ent­schä­di­gungs­an­spruch. Der ÖAV behält sich vor, frei­wil­lig für den Zeit­raum von Zustel­lungs­hin­der­nis­sen bei Print-Abos Abon­nen­ten ein E‑Paper zur Ver­fü­gung zu stel­len, sofern dies nicht ohne­hin Bestand­teil des Abos ist. Ein Anspruch dar­auf besteht nicht.
  • (7) Ver­ein­bar­te Unter­bre­chun­gen bei Abos sind nicht möglich.
  • (8) Bei­la­gen, auch Wer­be­ma­te­ria­li­en, sind Bestand­teil der jewei­li­gen Zeit­schrift und kön­nen aus tech­ni­schen Grün­den in Ein­zel­aus­ga­ben nicht weg­ge­las­sen werden.

§ 5 Abo-Preis

  • (1) Grund­sätz­lich gilt jener Bezugs­preis für die bestell­ten Abos als ver­ein­bart, wie er sich aus dem jewei­li­gen Ange­bot (in aktu­el­len Pro­spek­ten, Kata­lo­gen, Preis­lis­ten, Web­sites, Online-Shops usw.) ergibt.
  • (2) Bei einer Preis­an­pas­sung (Senkung/Erhöhung) wäh­rend der Ver­trags­zeit ist der ab der Anpas­sung gül­ti­ge Abo-Preis ab der nächs­ten Fakturierung/dem nächs­ten Zah­lungs­ter­min zu ent­rich­ten. Der Abo-Preis setzt sich aus Kos­ten (Per­so­nal, Rech­te­ab­tre­tun­gen, Roh­stof­fe, Druck, Ener­gie, Treib­stoff, Raum­mie­te, etc.), Gebüh­ren und Steu­ern zusam­men. Bei Ver­än­de­run­gen die­ser Kom­po­nen­ten durch sach­lich gerecht­fer­tig­te Umstän­de, die nicht im Ein­fluss­be­reich des ÖAV lie­gen, behält sich der ÖAV vor, die Abo-Gebühr ent­spre­chend zu erhö­hen bzw. zu sen­ken. Für den Zeit­raum der Zah­lung im Vor­hin­ein ist der bezahl­te Abon­ne­ment-Preis fix.
  • (3) Soweit nicht anders ange­ge­ben, ver­ste­hen sich sämt­li­che Preis­an­ga­ben für Kon­su­men­ten als Tages­brut­to­prei­se ein­schließ­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er. Für Unter­neh­mer erfolgt eine Anga­be als Net­to­preis. Ver­sand­kos­ten wer­den geson­dert bekannt­ge­ge­ben und zusätz­lich in Rech­nung gestellt.
  • (4) Soll­ten im Zuge des Ver­san­des Export- oder Import­ab­ga­ben fäl­lig wer­den, gehen die­se zu Las­ten des Bestel­lers. Die Prei­se für die ange­bo­te­nen Lie­fe­run­gen ent­hal­ten kei­ne Kos­ten, die von Drit­ten ver­rech­net werden.
  • (5) Bei Ver­käu­fen an Kun­den außer­halb der EU fällt kei­ne Umsatz­steu­er an, die­se müs­sen aber die all­fäl­li­gen natio­na­len Ein­fuhr­ab­ga­ben ent­rich­ten. Bei Ver­käu­fen an Unter­neh­mer inner­halb der EU fällt unter Nach­weis der UID kei­ne öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er an, die­se haben dafür die Umsatz­steu­er in ihrem Hei­mat­staat zu entrichten.

§ 6 Zah­lungs­be­din­gun­gen, Zahlungsverzug

  • (1) Rech­nun­gen wer­den an die zuletzt ange­ge­be­ne E‑Mail-Adres­se bzw. Post­adres­se bei pos­ta­li­scher Zustel­lung von Rech­nun­gen über­mit­telt und sind, sofern nicht anders ver­ein­bart, sofort ab Rech­nungs­ein­gang abzugs- und spe­sen­frei fäl­lig. Der Abon­nent hat dem ÖAV eine Ände­rung sei­ner Rech­nungs­adres­se (E‑Mail und/oder pos­ta­lisch) unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Nicht bekannt­ge­ge­be­ne Ände­run­gen der Zustell­adres­se (elek­tro­nisch oder pos­ta­lisch) gehen zu Las­ten des Abon­nen­ten. Sämt­li­che Risi­ken im Zusam­men­hang mit der Auf­be­wah­rung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen trägt der Abon­nent. Elek­tro­ni­sche auto­ma­ti­sier­te Ant­wort­schrei­ben (Abwe­sen­heits­no­ti­zen etc.) wer­den vom ÖAV nicht berück­sich­tigt und beein­flus­sen nicht die gül­ti­ge Zustellung.
  • (2) Die Abo-Gebühr ist grund­sätz­lich im Vor­hin­ein fäl­lig. Der Abon­nent kann zwi­schen monat­li­cher, vier­tel­jähr­li­cher, halb­jähr­li­cher und jähr­li­cher Zah­lung bei Bestel­lung wäh­len. Die­se Aus­wahl kann gegen­über dem ÖAV ein­ver­nehm­lich jeder­zeit nach Ablauf der jeweils gewähl­ten Zah­lungs­pe­ri­ode abge­än­dert wer­den. Für den Zeit­raum der Zah­lung im Vor­hin­ein ist der bezahl­te Abon­ne­ment-Preis fix.
  • (3) Bei Zah­lungs­ver­zug wer­den Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 12% p.a. ver­rech­net. Außer­dem behält sich der ÖAV vor, die Lie­fe­rung zu unter­bre­chen bzw. einzustellen/den digi­ta­len Abo-Zugang zu deaktivieren.
  • (4) Im Fal­le einer Mah­nung gebührt für jede Mah­nung ein Betrag von Euro 10,00 (maxi­mal aber 10% des betrie­be­nen Betra­ges). Zuzüg­lich sind gericht­li­che und außer­ge­richt­li­che Betrei­bungs- oder Ein­trei­bungs­kos­ten, die zur zweck­ent­spre­chen­den Betrei­bung und Ein­brin­gung der For­de­rung not­wen­dig sind, wozu auch vor­pro­zes­sua­le Kos­ten eines Rechts­an­walts und/oder Inkas­so­bü­ros gehö­ren, zu entrichten.
  • (5) Die Mög­lich­keit der Auf­rech­nung gegen die Abo-Preis­for­de­rung des ÖAV ist aus­ge­schlos­sen, aus­ge­nom­men für den Fall der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des ÖAV oder für For­de­run­gen des Ver­brau­chers, die im recht­li­chen Zusam­men­hang mit der Ver­bind­lich­keit des Ver­brau­chers ste­hen, die gericht­lich fest­ge­stellt oder vom ÖAV aner­kannt wor­den sind.
  • (6) Die von einem Ver­brau­cher zu erset­zen­den Kos­ten für die zweck­ent­spre­chen­de Betrei­bung oder Ein­brin­gung bzw. für die Mahn­spe­sen dür­fen ein Aus­maß, das in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur betrie­be­nen For­de­rung steht nicht übersteigen.

§ 7 Kündigung

  • (1) Befris­te­te Abo-Aktio­nen enden nach der ange­ge­be­nen Ver­trags­zeit auto­ma­tisch, sofern nicht etwas Ande­res fest­ge­hal­ten ist.
  • (2) Das unbe­fris­te­te Abo kann vom Abon­nen­ten und vom ÖAV unter Ein­hal­tung einer acht­wö­chi­gen Kün­di­gungs­frist schrift­lich gekün­digt wer­den. Bei einer ver­ein­bar­ten Min­dest­be­zugs­dau­er, kann vom Abon­nen­ten frü­hes­tens zum Ende der Min­dest­be­zugs­dau­er unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist von acht Wochen gekün­digt wer­den. Liegt kei­ne ande­re aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung vor, so kann nach Ablauf der Min­dest­be­zugs­dau­er eine Kün­di­gung unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist jeweils zum Ende jeder wei­te­ren Peri­ode erfol­gen, die der Dau­er der ursprüng­li­chen Min­dest­be­zugs­dau­er ent­spricht (z.B. Min­dest­be­zugs­dau­er 1 Jahr – bei Wei­ter­be­zug nächs­te Kün­di­gungs­mög­lich­keit nach einem wei­te­ren Jahr).
  • (3) Der ÖAV ist berech­tigt, bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des das Abon­ne­ment mit sofor­ti­ger Wir­kung aufzulösen.
  • (4) Sofern vor­ge­se­hen ist, dass ein Gra­tis-Test-Abo bei nicht recht­zei­ti­ger schrift­li­cher Kün­di­gung in ein unbe­fris­te­tes, ent­gelt­li­ches Abon­ne­ment über­geht, wird der Abon­nent auf die Bedeu­tung die­ser Unter­las­sung spä­tes­tens zwei Wochen vor Ablauf des Gra­tis-Test-Abos schrift­lich (unter Hin­weis auf die zur Ver­fü­gung ste­hen­de jeder­zei­ti­ge Kün­di­gungs­mög­lich­keit und den Frist­ab­lauf) informiert.
  • (5) Bei Auf­lö­sung des Abo-Ver­tra­ges durch den Abon­nen­ten vor Ablauf einer ver­ein­bar­ten Min­dest­ver­trags­dau­er (vor­zei­ti­ge Auf­lö­sung), wird der Dif­fe­renz­be­trag bis zum regu­lä­ren Ende des Abo-Ver­tra­ges unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­fris­ten bzw. Min­dest­be­zugs­dau­er in Rech­nung gestellt.

§ 8 Wider­rufs­recht – Son­der­be­stim­mun­gen für Verbraucher

  • (1) Die fol­gen­den Son­der­be­stim­mun­gen gel­ten aus­schließ­lich für Ver­brau­cher im Sin­ne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes („KSchG“). Ver­brau­cher kön­nen gemäß § 11ff Fern- und Aus­wärts­ge­schäf­te-Gesetz (FAGG) im Fern­ab­satz abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen oder im Fern­ab­satz abge­ge­be­nen Ver­trags­er­klä­run­gen bin­nen einer Frist von 14 Tagen ohne Anga­be von Grün­den wider­ru­fen, sofern nicht das Wider­rufs­recht nach § 18 FAGG aus­ge­schlos­sen ist.
  • (2) Die Wider­rufs­frist beginnt bei Ver­trä­gen über die Lie­fe­rung von digi­ta­len Inhal­ten, die nicht auf einem kör­per­li­chen Daten­trä­ger gelie­fert wer­den, mit dem Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses, bei Ver­trä­gen über die Lie­fe­rung von Waren mit dem Tag an dem der Ver­brau­cher oder ein von ihm benann­ter Drit­ter, der nicht der Beför­de­rer ist, die Ware in Besitz genom­men hat,bei Ver­trä­gen über meh­re­re Waren, die im Rah­men einer ein­heit­li­chen Bestel­lung bestellt wur­den und getrennt gelie­fert wer­den oder­bei Ver­trä­gen über die Lie­fe­run­gen einer Ware in meh­re­ren Teil­sen­dun­gen oder Stü­cken, mit dem Tag an dem der Ver­brau­cher oder ein von ihm benann­ter Drit­ter, der nicht der Beför­de­rer ist, die zuletzt gelie­fer­ten Ware/die letz­te Teil­lie­fe­rung in Besitz genom­men hat,

    bei Ver­trä­gen über die regel­mä­ßi­ge Lie­fe­rung von Waren über einen fest­ge­leg­ten Zeit­raum hin­weg mit dem Tag an dem der Ver­brau­cher oder ein von ihm benann­ter Drit­ter, der nicht der Beför­de­rer ist, an der zuerst gelie­fer­ten Ware Besitz erlangt hat.

  • (3) Sofern der Kon­su­ment im Zuge der Bestel­lung von digi­ta­len Inhal­ten (Digi­tal-Abo) aus­drück­lich der sofor­ti­gen Leis­tungs­er­brin­gung (unmit­tel­ba­re Abruf­bar­keit nach Bestel­lung) zuge­stimmt hat, besteht auf­grund des vor­zei­ti­gen Beginns mit der Ver­trags­er­fül­lung kein Rück­tritts­recht mehr.
  • (4) Um das Wider­rufs­recht aus­zu­üben, muss der Ver­brau­cher dem ÖAV  (1140 Wien, Sturz­gas­se 1A, Tel: +43198177100, Fax: +43198177111, Mail: office@agrarverlag.at) mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung (z. B. ein mit der Post ver­sand­ter Brief, Tele­fax oder E‑Mail) über sei­nen Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Hier­zu kann sich der Ver­brau­cher auch dem Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar (Link zu Mus­ter) bedie­nen. Es genügt, wenn die Wider­rufs­er­klä­rung inner­halb der Frist abge­sen­det wird.
  • (5) Fol­gen des Widerrufs:Wenn der Ver­brau­cher von sei­nem Wider­rufs­recht Gebrauch macht, hat ihm der ÖAV alle Zah­lun­gen, die er vom Ver­brau­cher erhal­ten hat, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zusätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus erge­ben, dass der Ver­brau­cher eine ande­re Art der Lie­fe­rung als die vom ÖAV ange­bo­te­ne, güns­tigs­te Stan­dard­lie­fe­rung gewählt hat), unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen 14 Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über den Wider­ruf die­ses Ver­trags beim ÖAV bzw. – sofern dies bei Zah­lung, die nicht zurück­ge­ru­fen wur­de, spä­ter erfolgt – die ent­spre­chen­de Zah­lung ein­ge­gan­gen ist. Für die­se Rück­zah­lung ver­wen­det der ÖAV das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, das der Ver­brau­cher bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt hat, es sei denn mit dem Ver­brau­cher wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart. In kei­nem Fall wer­den dem Ver­brau­cher für die Rück­zah­lung Ent­gel­te berechnet.Der ÖAV kann die Rück­zah­lung ver­wei­gern, bis sie die Waren wie­der zurück­er­hal­ten hat oder bis der Ver­brau­cher den Nach­weis erbracht hat, dass er die Waren zurück­ge­sandt hat, je nach­dem, wel­ches der frü­he­re Zeit­punkt ist.Der Ver­brau­cher hat die Waren unver­züg­lich und in jedem Fall spä­tes­tens bin­nen 14 Tagen ab dem Tag, an dem er den ÖAV über den Wider­ruf die­ses Ver­trags unter­rich­tet hat, an den ÖAV zurück­zu­sen­den oder zu über­ge­ben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Ver­brau­cher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.Die Kos­ten der Rück­sen­dung trägt der Ver­brau­cher.

    Der Ver­brau­cher muss für eine Wert­min­de­rung der Waren nur auf­kom­men, wenn die­se Wert­min­de­rung auf einen zur Prü­fung der Beschaf­fen­heit, Eigen­schaf­ten und Funk­ti­ons­wei­se der Waren nicht not­wen­di­gen Umgang mit ihnen zurück­zu­füh­ren ist.

§ 9 Gewähr­leis­tung und Schadenersatz

  • (1) Gegen­über Kun­den, die Ver­brau­cher im Sin­ne des KSchG sind, gel­ten die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­be­stim­mun­gen (24 Mona­te ab Erhalt der Ware). Auf­tre­ten­de Män­gel sind mög­lichst bei Lie­fe­rung bzw. nach Sicht­bar­wer­den bekannt zu geben.
  • (2) Im Fal­le eines berech­tig­ter­wei­se bean­stan­de­ten Man­gels kann der ÖAV  den Man­gel wahl­wei­se durch Ersatz­leis­tung oder auch durch Leis­tung ein­zel­ner Ersatz­tei­le bzw. (im Fal­le von Publi­ka­tio­nen) Aus­tausch­sei­ten beheben.
  • (3) Das Recht auf Wand­lung oder Preis­min­de­rung kann vom Kun­den nur ver­langt wer­den, wenn eine Ver­bes­se­rung nicht oder nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist mög­lich ist. Im Fal­le eines gering­fü­gi­gen Man­gels ist das Recht auf Wand­lung ausgeschlossen.
  • (4) Der ÖAV  haf­tet für Sach­schä­den nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit, gegen­über Ver­brau­chern bei Per­so­nen­schä­den auch für leich­te Fahr­läs­sig­keit. Der Ersatz von Fol­ge­schä­den und Ver­mö­gens­schä­den und von Schä­den aus Ansprü­chen Drit­ter gegen den Kun­den sind aus­ge­schlos­sen. Das Vor­lie­gen von Ver­schul­den hat, sofern es sich nicht um ein Ver­brau­cher­ge­schäft han­delt, der Geschä­dig­te zu beweisen.
  • (5) Der ÖAV über­nimmt kei­ne Haf­tung für die unbe­grenz­te Abruf­bar­keit der Inhal­te, für Feh­ler, Ver­zö­ge­run­gen oder Unter­bre­chun­gen der Daten­über­mitt­lung, Ver­lust oder Löschung, Viren, Miss­brauch, Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit oder Aktua­li­tät von Daten oder für Schä­den, die sonst durch die Nut­zung der Daten oder des Online-Diens­tes ent­ste­hen. Ins­be­son­de­re kann kei­ne Haf­tung für die Ver­füg­bar­keit der Online-Ver­bin­dung, die Erreich­bar­keit der Ser­ver oder Kom­pa­ti­bi­li­tät der Hard- und Soft­ware-Kom­po­nen­ten der Abon­nen­ten über­nom­men wer­den. Sowohl aus recht­li­chen als auch aus tech­ni­schen Grün­den kann die Abruf­bar­keit bzw. Ver­füg­bar­keit ein­zel­ner Arti­kel, Fotos oder Sei­ten ein­ge­schränkt oder nicht mög­lich sein.
  • (6) Der Abon­nent hat auf eige­ne Kos­ten selbst für Anschaf­fung und/oder Instal­la­ti­on der not­wen­di­gen Hard- und Soft­ware-Kom­po­nen­ten sowie eine aus­rei­chen­de Inter­net­ver­bin­dung  zu sor­gen. Der ÖAV haf­tet nicht für die Qua­li­tät der Ver­bin­dung Ihres End­ge­rä­tes zum Inter­net sowie all­fäl­li­ge Roa­ming-Gebüh­ren der Inter­net­ver­bin­dun­gen im Ausland.
  • (8) Ist für den Erhalt und die Nut­zung des Abos eine Anmel­dung auf einer Platt­form Drit­ter (z.B.: Goog­le-Play­s­to­re, Apple-I-Tunes) erfor­der­lich, gel­tend dafür ergän­zen­de Nut­zungs­be­din­gun­gen des jewei­li­gen Drittanbieters.
  • (9) Der ÖAV behält sich vor, die Nut­zung des Online-Por­tals ins­ge­samt oder teil­wei­se ein­zu­schrän­ken, aus­zu­wei­ten oder zu been­den. Dies betrifft ins­be­son­de­re auch kos­ten­freie Diens­te und Ange­bo­te, auch des regis­trie­rungs­pflich­ti­gen Bereichs. Bei voll­stän­di­ger Ein­stel­lung des Online-Ange­bots erfolgt eine ali­quo­te Refun­die­rung eines bereits geleis­te­ten Abo-Entgelts.
  • (10) Der Abon­nent hat dafür zu sor­gen, dass sei­ne Log­in-Daten vom unbe­rech­tig­ten Zugriff Drit­ter geschützt wer­den und haf­tet im Fal­le einer Wei­ter­ga­be, des Miss­brauchs oder Ver­lus­tes der Log­in-Daten für alle Schä­den, die dadurch dem ÖAV ent­ste­hen. Eine Haf­tung des ÖAV resul­tie­rend aus sol­chen Umstän­den wird ausgeschlossen.
  • (11) An allen abruf­ba­ren Inhal­ten, Tex­ten, Gra­fi­ken und Fotos bestehen Rech­te, ins­be­son­de­re Urheber‑, Mar­ken­schutz- und sons­ti­ge Mate­ri­al­gü­ter­rech­te. Ein Abo-Bezug berech­tigt nicht zur unbe­schränk­ten Wei­ter­ver­wen­dung ohne Berück­sich­ti­gung die­ser Rechte.
  • (12) Für all­fäl­li­ge unent­gelt­li­che Zuga­ben bei Abo-Aus­ga­ben, sowohl in digi­ta­ler als auch in ana­lo­ger Form,  wird sei­tens des ÖAV die Haf­tung dafür im zuläs­si­gen Umfang aus­ge­schlos­sen. Bei ver­güns­tig­ten Zuga­ben gel­ten hin­sicht­lich der jewei­li­gen Pro­duk­te die betref­fen­den AGB.

§ 10 Website

  • (1) Der ÖAV haf­tet nur für eige­ne Inhal­te auf den von ihm betrie­be­nen Web­sites. Soweit er mit Links den Zugang zu ande­ren Web­sites ermög­licht, ist er nicht für die dort ent­hal­te­nen frem­den Inhal­te ver­ant­wort­lich. Er macht sich die frem­den Inhal­te nicht zu Eigen.
  • (2) Der ÖAV ist für die im Auf­trag eines Nut­zers gespei­cher­ten und von die­sem stam­men­den Infor­ma­tio­nen nicht ver­ant­wort­lich, soweit der Nut­zer nicht dem ÖAV unter­steht oder von die­sem beauf­sich­tigt wird.

§ 11 Datenschutz

  • (1) Die Mit­ar­bei­ter des ÖAV unter­lie­gen den Geheim­hal­te­ver­pflich­tun­gen des Datenschutzgesetzes.
  • (2) Für aus­führ­li­che­re Infor­ma­tio­nen zur Ver­ar­bei­tung der Kun­den­da­ten im Zuge des Abo-Ver­tra­ges wird auf die Daten­schutz­er­klä­rung unter www.av-medien.at/services/datenschutz.html verwiesen

§ 12 Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

  • (1) Alle Ver­ein­ba­run­gen gem. die­ser AGB unter­lie­gen aus­schließ­lich öster­rei­chi­schem Recht. Ist der Kun­de Ver­brau­cher gel­ten die zwin­gen­den Vor­schrif­ten des Rechts, in dem sich der Ver­brau­cher gewöhn­lich auf­hält. Im Übri­gen gilt öster­rei­chi­sches Recht.
  • (2) Für Strei­tig­kei­ten ist aus­schließ­lich das am Sitz des ÖAV sach­lich zustän­di­ge Gericht zustän­dig. Ist der Kun­de Ver­brau­cher im Sin­ne des KSchG ist, gilt die Zustän­dig­keit jenes Gerich­tes als begrün­det, in des­sen Spren­gel der Wohn­sitz, bzw. der gewöhn­li­che Auf­ent­halt oder der Ort der Beschäf­ti­gung des Kun­den liegt.
  • (3) Erfül­lungs­ort des Ver­tra­ges ist der Sitz des ÖAV.

Teil II) geltend für den Geschäftsbereich Werbeverkauf

§ 1 Geltungsbereich

  • (1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für den Wer­be­ver­kauf (AGB-Wer­bung) gel­ten in der am Tag der Bestel­lung gül­ti­gen Fas­sung für alle abge­schlos­se­nen Rechts­ge­schäf­te hin­sicht­lich des Ver­kaufs von Wer­be­mit­teln und Wer­be­maß­nah­men zwi­schen dem ÖAV als Bereit­stel­ler und den Auf­trag­ge­bern. Mit der Abga­be einer Bestel­lung erklärt sich der Kun­de mit die­sen AGB-Wer­bung ein­ver­stan­den und an sie gebunden.
  • (2) Für die­se Geschäf­te gilt aus­schließ­lich die­ser Teil II (AGB-Wer­bung) sowie die Preis­lis­te von ÖAV. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de AGB wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, der ÖAV stimmt ihrer Gel­tung schrift­lich und aus­drück­lich zu.
  • (3) Die­se AGB gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Auf­trä­ge des Auf­trag­ge­bers, selbst wenn deren Gel­tung nicht noch­mals aus­drück­lich oder still­schwei­gend ver­ein­bart wird. Auf­trag­ge­ber sind Kun­den, Spon­so­ren, Inse­ren­ten und sons­ti­ge Vertragspartner.

§ 2 Vertragsabschluss

  • (1) Alle Ange­bo­te des ÖAV sind freibleibend.
  • (2) Der Auf­trag­ge­ber hat alle Auf­trä­ge zu Wer­be­ein­schal­tun­gen und sons­ti­ge Auf­trä­ge („Auf­trä­ge“) schrift­lich oder per E‑Mail zu ertei­len. Der ÖAV hat die Auf­trä­ge schrift­lich oder per E‑Mail anzu­neh­men. Die­ses Form­erfor­der­nis gilt auch für eine Ver­ein­ba­rung über ein Abge­hen von der hier fest­ge­leg­ten Form. Als Annah­me gilt auch die tat­säch­li­che Aus­füh­rung eines Auftrages.
  • (3) Der ÖAV erbringt aus­schließ­lich die im Auf­trag ange­führ­ten Leis­tun­gen. Erwei­te­run­gen müs­sen in der in Absatz (2) fest­ge­leg­ten Form ver­ein­bart werden.
  • (4) Soweit Agen­tu­ren Auf­trä­ge ertei­len, kommt der Ver­trag im Zwei­fel mit der Agen­tur zustan­de, vor­be­halt­lich ande­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen. Soll ein ande­rer Auf­trag­ge­ber wer­den, muss er von der Wer­be­agen­tur nament­lich benannt wer­den. Der ÖAV ist berech­tigt, von den Wer­be­agen­tu­ren einen Man­dats­nach­weis zu verlangen.
  • (5) Exter­ne Pro­duk­tio­nen einer Viel­zahl an aus­ge­wähl­ten Part­nern kön­nen ver­öf­fent­licht wer­den. Vor Beauf­tra­gung von Pro­duk­tio­nen muss der Auf­trag­ge­ber sicher stel­len, ob die­se von einem der Part­ner des ÖAV stammt, da der ÖAV nicht mit allen Pro­duk­ti­ons­fir­men zusam­men arbeitet.

§ 3 Werbeeinschaltungen

  • (1) Der ÖAV hat Wer­be­ein­schal­tun­gen des Auf­trag­ge­bers, die in einem Medi­um des ÖAV zu ver­öf­fent­li­chen sind, auf den ver­ein­bar­ten Wer­be­plät­zen zu den ver­ein­bar­ten Schalt­zeit­räu­men zu platzieren.
  • (2) Unter „Wer­be­ein­schal­tung“ ist jede Form von Wer­bung zu ver­ste­hen, die in einem Medi­um ver­öf­fent­licht wer­den kann. Die Wer­be­ein­schal­tun­gen des Auf­trag­ge­bers müs­sen dem gel­ten­den Recht ent­spre­chen und dür­fen nicht gegen die guten Sit­ten ver­sto­ßen. Der Auf­trag­ge­ber hat für eine dem Gesetz ent­spre­chen­de Her­stel­ler­be­zeich­nung zu sor­gen, wenn die Wer­be­ein­schal­tung Licht­bil­der ent­hält. Der ÖAV ist berech­tigt, vom Ver­trags­part­ner erstell­te Inhal­te, die rechts­wid­rig und/oder miss­bräuch­lich sind, unver­züg­lich zu löschen.
  • (3) Der Auf­trag­ge­ber hat dem ÖAV alle zur Ver­öf­fent­li­chung der Wer­be­ein­schal­tung erfor­der­li­chen Daten zeit­ge­recht vor der ver­ein­bar­ten Ver­öf­fent­li­chung dem ÖAV zur Ver­fü­gung zu stellen.
  • (4) Wenn zur Ver­öf­fent­li­chung eine Anpas­sung die­ser Daten not­wen­dig ist, kann der ÖAV ent­we­der die Anpas­sung vom Auf­trag­ge­ber ver­lan­gen oder die Anpas­sung selbst auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers vornehmen.
  • (5) Der Auf­trag­ge­ber hat eine Wer­be­ein­schal­tung als sol­che zu kenn­zeich­nen, wenn eine Kenn­zeich­nung gesetz­lich erfor­der­lich ist. In allen ande­ren Fäl­len ist der ÖAV zur Kenn­zeich­nung berech­tigt, wenn der ÖAV die Kenn­zeich­nung auf­grund der Gestal­tung der Wer­be­ein­schal­tung oder des Wer­be­um­fel­des für erfor­der­lich erachtet.
  • (6) Der Auf­trag­ge­ber hat ver­öf­fent­lich­te Wer­be­ein­schal­tun­gen unver­züg­lich zu prü­fen und all­fäl­li­ge Män­gel inner­halb der ers­ten Ver­öf­fent­li­chungs­wo­che beim ÖAV anzu­zei­gen. Andern­falls ist der ÖAV von allen Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­pflich­ten befreit.
  • (7) Der ÖAV ist man­gels abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung bei der inhalt­li­chen Gestal­tung des Umfel­des der Wer­be­ein­schal­tung frei.
  • (8) Der ÖAV hat die zur Ver­fü­gung gestell­ten Daten einer Wer­be­ein­schal­tung drei Mona­te lang aufzubewahren.
  • (9) Der ÖAV behält sich vor, Auf­trä­ge ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen. Die Ableh­nung wird dem Auf­trag­ge­ber mitgeteilt.
  • (10) Der Auf­trag­ge­ber garan­tiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauf­trag­te Ver­öf­fent­li­chung rele­van­ten Rechts­vor­schrif­ten ver­traut gemacht hat und die beauf­trag­te Ver­öf­fent­li­chung kei­ne die­ser Bestim­mun­gen ver­letzt. Ins­be­son­de­re garan­tiert der Auf­trag­ge­ber, dass er sowohl über die für Print­aus­ga­ben­ver­öf­fent­li­chung als auch über die für dau­er­haf­te (unbe­fris­te­te) digi­ta­le Zugäng­lich­ma­chung (ein­schließ­lich ePa­per und digi­ta­len Archi­ven) erfor­der­li­chen Rech­te ver­fügt. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, den Ver­lag sowie des­sen Leu­te hin­sicht­lich aller Ansprü­che, die aus einer von ihm beauf­trag­ten Ver­öf­fent­li­chung resul­tie­ren, und hin­sicht­lich jeg­li­cher dies­be­züg­li­cher zivil‑, straf- oder ver­wal­tungs­straf­recht­li­cher Inan­spruch­nah­me des Ver­lags oder sei­ner Leu­te voll­stän­dig schad- und klag­los zu hal­ten sowie für die ent­stan­de­nen Nach­tei­le vol­le Genug­tu­ung zu leisten.

§ 4 Entgelt

  • (1) Das Ent­gelt ergibt sich aus der im Inter­net im Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung ver­öf­fent­lich­ten Preis­lis­te. Die ange­ge­be­nen Prei­se sind Net­to­prei­se exklu­si­ve der gesetz­li­chen Steuern.
  • (2) Das Ent­gelt ist inner­halb von 14 Tagen ab Rech­nungs­le­gung fäl­lig. Nach Ablauf die­ser Frist tritt Zah­lungs­ver­zug ein.
  • (3) Der ÖAV kann eine Vor­aus­zah­lung oder ein Depo­sit ver­lan­gen. In die­sem Fall wird der Auf­trag des Auf­trag­ge­bers nicht erfüllt, bevor die Vor­aus­zah­lung oder das Depo­sit beim ÖAV ein­ge­gan­gen ist.
  • (4) Der ÖAV hat bei Zah­lungs­ver­zug oder Stun­dung Anspruch auf die gesetz­li­chen Zin­sen und die Einbringungskosten.
  • (5) Der ÖAV kann – unab­hän­gig von der bestehen­den Ver­ein­ba­rung – die voll­stän­di­ge Bezah­lung des Auf­tra­ges im Vor­aus ver­lan­gen, wenn begrün­de­te Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers bestehen oder wenn der Auf­trag­ge­ber sonst mit einer Zah­lung in Ver­zug gerät.
  • (6) Die Rech­nung kann auch an die vom Kun­den bekannt gege­be­ne Email­adres­se elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den und gilt in die­sem Fall mit Absen­dung als zuge­gan­gen. Mit Bekannt­ga­be der Email­adres­se erklärt sich der Kun­de aus­drück­lich bereit, von ÖAV auf elek­tro­ni­schem Weg über­mit­tel­te Rech­nun­gen zu akzeptieren.
  • (7) Wer­den Teil­zah­lun­gen ver­ein­bart und wird eine Teil­zah­lung vom Auf­trag­ge­ber unpünkt­lich, nicht oder nicht in vol­ler Höhe bezahlt, tritt Ter­mins­ver­lust ein und der gesam­te noch aus­haf­ten­de Rest­be­trag wird zur Zah­lung fällig.

§ 5 Rücktritt

  • (1) Der ÖAV kann von einem Auf­trag mit einem Auf­trag­ge­ber, der Unter­neh­mer im Sinn des § 1 KSchG ist, jeder­zeit auch ohne Anga­be von Grün­den inner­halb einer Frist von 30 Tagen zurück­tre­ten. Bei einem Rück­tritt hat der ÖAV bereits erhal­te­nes Ent­gelt zurück­zu­zah­len. Eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung besteht nicht.
  • (2) Der Rück­tritt hat in allen Fäl­len schrift­lich oder per E‑Mail zu erfolgen.
  • (3) Der abge­schlos­se­ne Ver­trag bleibt für ange­mes­se­ne Zeit auf­recht, wenn des­sen Erfül­lung durch höhe­re Gewalt ganz oder teil­wei­se ver­hin­dert wird.

§ 6 Gewährleistung 

  • (1) Der ÖAV leis­tet Gewähr dafür, dass die erbrach­ten Leis­tun­gen den ver­ein­bar­ten oder gewöhn­lich vor­aus­ge­setz­ten Leis­tun­gen entsprechen.
  • (2) Der Auf­trag­ge­ber hat dem ÖAV all­fäl­li­ge Män­gel inner­halb einer Woche ab Erfül­lung des Auf­tra­ges anzu­zei­gen, wenn der Auf­trag­ge­ber Unter­neh­mer im Sinn des § 1 Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz („KSchG“) ist. Die­se Frist ist gewahrt, wenn der Auf­trag­ge­ber die Anzei­ge recht­zei­tig absendet.
  • (3) Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 6 Mona­te, wenn der Auf­trag­ge­ber Unter­neh­mer im Sinn des § 1 KSchG ist.

§ 7 Schadenersatz

für Unter­neh­mer:

  • (1) Wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher oder vor­ver­trag­li­cher Pflich­ten, ins­be­son­de­re wegen Unmög­lich­keit, Ver­zug etc. haf­ten wir bei Ver­mö­gens­schä­den nur in Fäl­len von Vor­satz oder krass gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­tet der Auf­trag­neh­mer aus­schließ­lich für Per­so­nen­schä­den. Die Haf­tung ver­jährt in 6 Mona­ten ab Kennt­nis des Auf­trag­ge­bers von Scha­den und Schädiger.
  • (2) Das Vor­lie­gen von krass gro­ber Fahr­läs­sig­keit hat der Auf­trag­ge­ber zu beweisen.
  • (3) Für mit­tel­ba­re Schä­den, ent­gan­ge­nen Gewinn, Zins­ver­lus­te, unter­blie­be­ne Ein­spa­run­gen, Fol­ge und Ver­mö­gens­schä­den, Schä­den aus Ansprü­chen Drit­ter haf­tet der Auf­trag­neh­mer nicht.
  • (4) Der ÖAV ist nicht ver­pflich­tet, Wer­be­ein­schal­tun­gen auf ihren Inhalt hin zu über­prü­fen. Hier­für trägt der Auf­trag­ge­ber die vol­le Haf­tung. Der Auf­trag­ge­ber hält ÖAV hin­sicht­lich aller sons­ti­gen Schä­den klag- und schad­los, die auf­grund eines rechts­wid­ri­gen, miss­bräuch­li­chen oder sonst gesetz­wid­ri­gen Inhalts einer ver­öf­fent­lich­ten Wer­be­ein­schal­tung ent­steht. Erfasst sind ins­be­son­de­re auch Schä­den, die sich aus der unrich­ti­gen Anga­be von Daten und Fak­ten erge­ben, oder aus der Ver­let­zung per­so­nen­recht­li­cher, urhe­ber­recht­li­cher, daten­schutz­recht­li­cher oder sons­ti­ger Nor­men durch den Auftraggeber.

 für Verbraucher:

  • (5) Wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher oder vor­ver­trag­li­cher Pflich­ten, ins­be­son­de­re wegen Unmög­lich­keit, Ver­zug etc. haf­ten wir bei Ver­mö­gens­schä­den nur in Fäl­len von Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit und nur für bei Ver­trags­ab­schluss vor­her­seh­ba­re Schäden.
  • (6) Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haf­tet der Auf­trag­neh­mer aus­schließ­lich für Per­so­nen­schä­den. Die Haf­tung ver­jährt in 3 Jah­ren ab Kennt­nis des Auf­trag­ge­bers von Scha­den und Schädiger.
  • (7) Die Ver­jäh­rungs­frist für Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen den ÖAV beträgt 3 Jah­re ab Kennt­nis von Scha­den und Schädiger.

für Unter­neh­mer und Verbraucher:

  • (8) Der ÖAV ist nicht ver­pflich­tet, Wer­be­ein­schal­tun­gen auf ihren Inhalt hin zu über­prü­fen. Hier­für trägt der Auf­trag­ge­ber die vol­le Haf­tung. Der Auf­trag­ge­ber hält ÖAV hin­sicht­lich aller sons­ti­gen Schä­den klag- und schad­los, die auf­grund eines rechts­wid­ri­gen, miss­bräuch­li­chen oder sonst gesetz­wid­ri­gen Inhalts einer ver­öf­fent­lich­ten Wer­be­ein­schal­tung ent­steht. Erfasst sind ins­be­son­de­re auch Schä­den, die sich aus der unrich­ti­gen Anga­be von Daten und Fak­ten erge­ben, oder aus der Ver­let­zung per­so­nen­recht­li­cher, urhe­ber­recht­li­cher, daten­schutz­recht­li­cher oder sons­ti­ger Nor­men durch den Auftraggeber.
  • (9) Der ÖAV haf­tet nicht in Fäl­len höhe­rer Gewalt (z.B. Arbeits­kampf, Beschlag­nah­me und sons­ti­ge behörd­li­che Maß­nah­men, Ver­kehrs- und Betriebs­stö­run­gen und Stö­run­gen aus dem Ver­ant­wor­tungs­be­reich von Drit­ten, Netz­be­trei­bern oder Leis­tungs­an­bie­tern). Ins­be­son­de­re Leis­tungs­stö­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt, wie ins­be­son­de­re der Aus­fall oder die Über­las­tung von glo­ba­len Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen, Strom­aus­fäl­le oder sons­ti­ge katastrophen‑, pan­de­mie- oder epi­de­mie­be­ding­te Aus­fäl­le sind vom ÖAV nicht zu vertreten.
  • (10) Der ÖAV haf­tet nicht für beschä­dig­te oder ver­lo­ren­ge­gan­ge­ne Daten oder Dateien.
  • (11) Der ÖAV haf­tet nur für eige­ne, auf den Web­sei­ten des ÖAV ver­öf­fent­lich­te Inhal­te. Der ÖAV haf­tet nicht für die Inhal­te ande­rer Web­sites, zu denen Links auf die Web­sei­ten des ÖAV füh­ren. Wenn der ÖAV vom rechts­wid­ri­gen Inhalt einer Web­site erfährt, wird er den dahin füh­ren­den Link unver­züg­lich entfernen.

§ 8 Datenschutz

Der Auf­trag ist von bei­den Par­tei­en unter Ein­hal­tung der gel­ten­den daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen abzuwickeln.

§ 9 Aufrechnung

Der Auf­trag­ge­ber ist nur dann zur Auf­rech­nung berech­tigt, wenn und soweit sei­ne For­de­rung rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder aus­drück­lich und schrift­lich vom ÖAV aner­kannt wor­den ist.

§ 10 Erfül­lungs­ort, anzu­wen­den­des Recht und Gerichtstand

  • (1) Erfül­lungs­ort ist der Sitz des ÖAV.
  • (2) Es gilt öster­rei­chi­sches Recht mit Aus­nah­me des UN-Kaufrechts.
  • (3) Der Auf­trag­ge­ber und der ÖAV wer­den sich bemü­hen, all­fäl­li­ge Strei­tig­kei­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich bei­zu­le­gen. Soll­te kei­ne ein­ver­nehm­li­che Streit­bei­le­gung zustan­de kom­men, ist zur Ent­schei­dung über alle sich aus dem jewei­li­gen Ver­trag erge­ben­den Rechts­strei­tig­kei­ten aus­schließ­lich das sach­lich zustän­di­ge Gericht am Sitz des ÖAV ört­lich zuständig.

§ 11 Schlussbestimmung

  • (1) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Auf­tra­ges ganz oder teil­wei­se unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein, berührt das die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen des Auf­tra­ges nicht. Der Auf­trag­ge­ber und der ÖAV wer­den in einem sol­chen Fall die unwirk­sa­me oder undurch­führ­ba­re Bestim­mung ent­spre­chend dem Sinn des Auf­tra­ges ein­ver­nehm­lich durch eine wirk­sa­me oder durch­führ­ba­re Bestim­mung erset­zen, die der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mung im Ergeb­nis mög­lichst nahe kommt.
  • (2) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB auf­grund zwin­gen­der gesetz­li­cher Vor­schrif­ten (ins­be­son­de­re den Bestim­mun­gen des KSchG) ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein, so blei­ben die übri­gen Bestim­mun­gen die­ser AGB unver­än­dert in Kraft.
  • (3) Sämt­li­che Neben­ab­re­den, Ände­run­gen und Ergän­zun­gen von Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen mit dem ÖAV bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form, wie auch das Abge­hen davon.

Stand: 11.07.2024